es geht also gerade nicht um ein Untätigwerden, wie es nach fester Praxis Voraussetzung für ein Eingreifen der Justizaufsichtskammer ist. Im Gegensatz zu jenen Fällen, in denen ein Verfahren ohne zureichenden Grund ausdrücklich oder konkludent sistiert wird, bleibt es hier nicht auf unbestimmte Zeit blockiert. Es nimmt vielmehr mit der Hauptverhandlung seinen Fortgang, zu der ja bereits vorgeladen wurde und die nur deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil J. die vorliegende (aussichtslose) Beschwerde eingereicht hat.