zumindest hätte ihm auf sein Begehren vom 1. Juli 1996 hin die Nach- frist erstreckt werden müssen. Diese Rügen betreffen durchwegs die Frage, ob die Prozessleitung durch den Vermittler regelkonform erfolgt ist, ob er insbesondere die Art. 38 und 39 ZPO, welche von den Gerichtskostenvor- schüssen und den Folgen der Nichtvertröstung handeln, richtig angewandt hat, oder ob sein Vorgehen als Verletzung des Anspruchs des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör zu werten ist; es geht also gerade nicht um ein Untätigwerden, wie es nach fester Praxis Voraussetzung für ein Eingreifen der Justizaufsichtskammer ist.