in den übrigen Fällen ist dies solange möglich, als ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 34 Abs. 2 GVG). 2. Der Beschwerdeführer wirft dem Vermittler in seiner Eigenschaft als Einzelrichter in der vorliegenden Streitsache vor, er hätte ihm Ak- teneinsicht gewähren und die Frist zur Einreichung einer Prozessantwort an- gemessen erstrecken müssen, ohne dies von der Leistung eines Prozessko- stenvorschusses abhängig zu machen; unzulässig sei es auch gewesen, ihm bereits am 20. Juni 1996 eine Nachfrist anzusetzen und ihm für den Fall des Nichterbringens der Vertröstung den Ausschluss vom Verfahren anzudro- hen;