Hier greift die Ju- stizaufsichtskammer nach dem oben Gesagten allerdings nur ein, wenn durch die angeblichen Pflichtverletzungen oder sonstigen Unregelmässig- 73 keiten im Bereich der Justizverwaltung die ordnungsgemässe Erfüllung der eigentlichen Aufgaben der betreffenden Gerichtsbehörde (die Rechtspre- chung) nicht mehr gewährleistet oder zumindest gefährdet erscheint (Ent- scheide vom 2. Mai 1994, AB 11/94, und vom 24. März 1994, AB 4/94). - Richten sich die Rügen gegen bestimmte Entscheide oder Handlungen, ist innert zwanzig Tagen seit Mitteilung bzw. Kenntnis Beschwerde zu erheben; in den übrigen Fällen ist dies solange möglich, als ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art.