34 GVG stellt dabei einen subsidiä- ren Rechtsbehelf dar, der nur ergriffen werden kann, wenn keine Möglich- keit besteht oder bestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen (PKG 1988 Nr. 21 S. 83, 1978 Nr. 17 S.58f.). Von den ordnungswidri- gen Zuständen, gegen die von Amtes wegen - wenn sich etwa aus den jährlichen Rechenschaftsberichten eine schleppende Amtsführung ergibt - oder auf Beschwerde hin einzuschreiten ist, waren in der bisherigen Praxis der Ju- stizaufsichtskammer vor allem jene von Belang, welche eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne eines Nichttätigwerdens