Erwägungen: 1. Die im Abschnitt VI des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ent- haltenen Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Gerichtsbehörden auferlegen dem Kantonsgericht beziehungsweise dessen Justizaufsichts- kammer die Pflicht, bei den unteren Gerichten (Vermittlern, Kreisgerichten, Jugendgerichten und Bezirksgerichten) für den ordnungsgemässen Gang der Justiz zu sorgen (sogenannte Justizgewährleistungspflicht). Die Justiz- aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art.