c) Justizaufsicht Gegenstand der Justizaufsicht (Art. 30ff. GVG) bildet - 15 - neben der Justizverwaltung - ausschliesslich die Justizgewährleistungspflicht, die durch Untätigkeit des Gerichts, nicht jedoch durch eine angeblich fehlerhafte Prozessleitung verletzt wird (Zusammenfassung der Rechtsprechung).