{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-15_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b965c20e704fad182b47851c2a2863307061d7a50b31b82e872fe238fe37ccbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763b965c20e704fad182b47851c2a2863307061d7a50b31b82e872fe238fe37ccbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_15", "Checksum": "717219e2058c93fd4e304f1fa2d06d90"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:53", "Checksum": "2953c4fb77de0559df2d9a585e5d4075", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 15\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Erwägungen:\n1. Die im Abschnitt VI des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)\nent- haltenen Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die\nGerichtsbehörden auferlegen dem Kantonsgericht beziehungsweise\ndessen Justizaufsichts- kammer die Pflicht, bei den unteren Gerichten\n(Vermittlern, Kreisgerichten, Jugendgerichten und Bezirksgerichten)\nfür den ordnungsgemässen Gang der Justiz zu sorgen (sogenannte\nJustizgewährleistungspflicht). Die Justiz- aufsichtsbeschwerde im Sinne\nvon Art. 34 GVG stellt dabei einen subsidiä- ren Rechtsbehelf dar, der\nnur ergriffen werden kann, wenn keine Möglich- keit besteht oder\nbestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder\nUnterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen (PKG\n1988 Nr. 21 S. 83, 1978 Nr. 17 S.58f.). Von den ordnungswidri- gen\nZuständen, gegen die von Amtes wegen - wenn sich etwa aus den jährlichen Rechenschaftsberichten eine schleppende Amtsführung ergibt -\noder auf Beschwerde hin einzuschreiten ist, waren in der bisherigen\nPraxis der Ju- stizaufsichtskammer vor allem jene von Belang, welche\neine formelle Rechtsverweigerung im Sinne eines Nichttätigwerdens\ndarstellten (Nichtbe- handeln einer Eingabe beispielsweise, was noch\nnicht vorliegt, wenn ein Be- gehren sinngemäss abgewiesen wird) oder\njedenfalls auf eine solche hinaus- liefen, indem etwa ohne sachlichen\nGrund die Sistierung eines Verfahrens verfügt wurde. In solchen Fällen\nbeschränkt sich die Justizaufsichtskammer regelmässig darauf, gegen\ndie Untätigkeit der unteren Gerichtsinstanz vor- zugehen und so den\nordnungswidrigen Zustand zu beenden; es ist ihr hin- gegen verwehrt,\nmateriellrechtlich einzugreifen (Entscheide vom 7. Septem- ber 1993, AB\n7/93, und vom 8. September 1992, AB 15/92; PKG 1988 Nr. 20\nS. 82, Nr. 21 S. 83, 1982 Nr. 9 S. 35 f.). Daneben bildet grundsätzlich auch die\nJustizverwaltung, der verwaltungsmässige Rahmen der richterlichen\nTätig- keit also, Gegenstand der kantonsgerichtlichen Aufsicht. Hier\ngreift die Ju- stizaufsichtskammer nach dem oben Gesagten allerdings\nnur ein, wenn durch die angeblichen Pflichtverletzungen oder\nsonstigen Unregelmässig-\n73\nkeiten im Bereich der Justizverwaltung die ordnungsgemässe Erfüllung\nder eigentlichen Aufgaben der betreffenden Gerichtsbehörde (die\nRechtspre- chung) nicht mehr gewährleistet oder zumindest gefährdet\nerscheint (Ent- scheide vom 2. Mai 1994, AB 11/94, und vom 24. März\n1994, AB 4/94). - Richten sich die Rügen gegen bestimmte Entscheide\noder Handlungen, ist innert zwanzig Tagen seit Mitteilung bzw. Kenntnis\nBeschwerde zu erheben; in den übrigen Fällen ist dies solange möglich,\nals ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 34 Abs. 2 GVG).\n2. Der Beschwerdeführer wirft dem Vermittler in seiner\nEigenschaft als Einzelrichter in der vorliegenden Streitsache vor, er\nhätte ihm Ak- teneinsicht gewähren und die Frist zur Einreichung einer\nProzessantwort an- gemessen erstrecken müssen, ohne dies von der\nLeistung eines Prozessko- stenvorschusses abhängig zu machen;\nunzulässig sei es auch gewesen, ihm bereits am 20. Juni 1996 eine\nNachfrist anzusetzen und ihm für den Fall des Nichterbringens der\nVertröstung den Ausschluss vom Verfahren anzudro- hen; zumindest\nhätte ihm auf sein Begehren vom 1. Juli 1996 hin die Nach- frist\nerstreckt werden müssen. Diese Rügen betreffen durchwegs die Frage,\nob die Prozessleitung durch den Vermittler regelkonform erfolgt ist, ob\ner insbesondere die Art. 38 und 39 ZPO, welche von den\nGerichtskostenvor- schüssen und den Folgen der Nichtvertröstung\nhandeln, richtig angewandt hat, oder ob sein Vorgehen als Verletzung\ndes Anspruchs des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör zu werten\nist; es geht also gerade nicht um ein Untätigwerden, wie es nach fester\nPraxis Voraussetzung für ein Eingreifen der Justizaufsichtskammer ist.\nIm Gegensatz zu jenen Fällen, in denen ein Verfahren ohne\nzureichenden Grund ausdrücklich oder konkludent sistiert wird, bleibt es\nhier nicht auf unbestimmte Zeit blockiert. Es nimmt vielmehr mit der\nHauptverhandlung seinen Fortgang, zu der ja bereits vorgeladen wurde\nund die nur deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil J. die\nvorliegende (aussichtslose) Beschwerde eingereicht hat. Soweit ihm die\nvon der Gegenpartei eingelegten Urkunden nicht ohnehin bekannt sind,\nwird er in sie freilich nach dem jetzigen Stand der Dinge auch an der\nneu anzuset- zenden Hauptverhandlung nicht Einsicht nehmen können;\nebenso dürfte ihm, da er nicht vertröstet hat, aller Wahrscheinlichkeit\nnach verwehrt wer- den, sich in einem mündlichen Vortrag zu den\nBegehren des Klägers zu äus- sern. Dies führt indessen zu keinem\nendgültigen Rechtsverlust. Falls er dannzumal nach wie vor der\nMeinung sein sollte, dass durch das beanstan- dete Verhalten des\nEinzelrichters sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt worden sei,\nkann er dies im Weiterzugsverfahren nach Erlass des Sa- churteils\nimmer noch rügen. Dringt er damit durch, wird das betreffende Urteil\naufgehoben, und es wird das erstinstanzliche Verfahren - in den Stand\nnach Eingang der Prozesseingabe zurückversetzt - neu aufzurollen sein.\nBe- reits so entschieden hat die Justizaufsichtskammer etwa in einem\nFall, in\n74\nwelchem es ein Einzelrichter (nach Meinung des damaligen\nBeschwerde- führers fälschlicherweise) abgelehnt hatte, die Frist zur\nEinreichung der Prozessantwort wieder herzustellen (vgl. den\nBeschluss vom 8. September 1992 in Sachen W., AB 15/92).\nAB 10/96 Beschluss vom 10. September 1996\n\n75\n"}