74 durch seine persönliche Anwesenheit im ordentlichen Verfahren vor Gericht mitzuwirken (vgl. ZR 1976 Band 75 Nr. 97). d) Weil die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 3 StPO zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens - wie oben ausgeführt - nicht gegeben sind, beschliesst das Kantonsgericht Graubünden, das Wiederaufnahmegesuch als erledigt abzuschreiben. Somit erwächst das am 30. Mai 1995 ergangene Kontumazurteil des Kantonsgerichtes von Graubünden definitiv in Rechtskraft. SF 28/94 Beschluss vom 16. Januar 1996 72