P hat durch das angekündigte Ausbleiben vor Gericht sein Recht auf Durchführung des or- dentlichen Verfahrens 73 verwirkt. So wie jedes Rechtsmittel gegen einen Ent- scheid nur einmal ergriffen werden kann, so steht auch dem im Kontumaz- verfahren Verurteilten das Recht auf Überführung der Sache in das ordentliche Verfahren nur einmal zu, wenn er sich unentschuldigt weigert,