Weil das Kantonsgericht das Gesuch um freies Geleit abgelehnt hat, ist nur noch über die allfällige Durchführung des ordentlichen Verfahrens zu entscheiden. Wenn aber das Gericht auf das Begehren um Durchführung des ordentli- chen Verfahrens nicht eintritt, weil der Angeklagte ohne genügenden Ent- schuldigungsgrund nicht zur Hauptverhandlung erscheinen würde, so hat es damit sein Bewenden mit dem Abwesenheitsurteil. P hat durch das angekündigte Ausbleiben vor Gericht sein Recht auf Durchführung des or- dentlichen Verfahrens 73 verwirkt.