Nachdem P auf die bereits vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden am 6. Dezember 1995 abgelehnte Bedingung auf freies Geleit be- harrt, muss das Wiederaufnahmegesuch als erledigt abgeschrieben werden, was zur Folge hat, dass das Abwesenheitsurteil gemäss Art. 123 Abs. 4 StPO in Rechtskraft erwächst. Denn ein im Kontumazverfahren Verurteilter hat keine Möglichkeit, die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens an die Bedingung der Gewährung des freien Geleits zu knüpfen. Weil das Kantonsgericht das Gesuch um freies Geleit abgelehnt hat, ist nur noch über die allfällige Durchführung des ordentlichen Verfahrens zu entscheiden.