Das durch das Wiederauf- nahmebegehren beantragte ordentliche Verfahren setzt die Anwesenheit des Beurteilten voraus. Andernfalls müsste nochmals ein Abwesenheits- urteil ergehen, was Art. 123 StPO ausschliesst, da es sonst der Angeklagte in der Hand hätte, das Spiel beliebig oft zu wiederholen (vgl. ZR 1976 Bd. 75 Nr. 97). Nachdem P auf die bereits vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden am 6. Dezember 1995 abgelehnte Bedingung auf freies Geleit be- harrt, muss das Wiederaufnahmegesuch als erledigt abgeschrieben werden, was zur Folge hat, dass das Abwesenheitsurteil gemäss Art. 123 Abs. 4 StPO in Rechtskraft erwächst.