c) Mit der unmissverständlich geäusserten Absicht, dass P ohne Gewährung des freien Geleits nicht vor Gericht erscheinen werde und un- ter Berücksichtigung der Ablehnung seines Gesuches um freies Geleit, sind die Voraussetzungen zur Ansetzung eines ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 123 StPO nicht gegeben. Die Durchführung des ordentlichen Verfah- rens setzt nämlich voraus, dass der in einem Abwesenheitsverfahren Verur- teilte bereit ist, auch vor Gericht zu erscheinen. Das durch das Wiederauf- nahmebegehren beantragte ordentliche Verfahren setzt die Anwesenheit des Beurteilten voraus.