Mit der am 1. Dezember 1995 an Rechtsanwalt X gerichteten Fax-Mitteilung bekräftigte P die schon im Wiederaufnahmebegehren vom B. Juni 1995 vorgebrachte Bedingung, dass er nicht vor Gericht erscheinen werde, falls er nicht freies Geleit gemäss Art.80 Abs.4 StPO erhalte. Am 15. Dezember 1995 bestätigte der Verurteilte nochmals dem Kantonsge- richtspräsidium Graubünden, dass er an seinem Gesuch zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens festhalte unter der Zusage, dass er während dem Zeitraum des Prozesses auf schweizerischem Hoheitsgebiet nicht mit einer Verhaftung rechnen müsse. c)