72 zur ersten Hauptverhandlung schuldhaft keine Folge geleistet hat. Leistet der Angeklagte der Vorladung zur neuen Hauptverhandlung unentschuldigt keine Folge, so wird das Wiederaufnahmegesuch gemäss Art. 123 Abs. 4 StPO als erledigt abgeschrieben. Mit der am 1. Dezember 1995 an Rechtsanwalt X gerichteten Fax-Mitteilung bekräftigte P die schon im Wiederaufnahmebegehren vom B. Juni 1995 vorgebrachte Bedingung, dass er nicht vor Gericht erscheinen werde, falls er nicht freies Geleit gemäss Art.80 Abs.4 StPO erhalte.