Aus diesen Gründen ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Wiederaufnahmegesuch einzutreten. b) Bei frist- und formgerecht eingereichten Wiederaufnahmebegeh- 71 ren setzt der Gerichtspräsident gemäss Art. 123 Abs. 3 StPO eine neue Ver- handlung an, wobei er die Durchführung des ordentlichen Verfahrens von einer angemessenen Vorschussleistung für die bisher ergangenen Verfah- renskosten abhängig machen kann, wenn der Gesuchsteller der Vorladung