Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO kann ein im Abwesenheitsver- fahren Verurteilter innert sechzig Tagen, seit er von dem gegen ihn ausge- fällten Urteil Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim urteilenden Gericht die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durch- führung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verlangen. P stellte am 8. Juni 1995 das Gesuch um Wiederaufnahme. Somit wurde die angesetzte Frist von sechzig Tagen eingehalten, denn das Kontumazurteil wurde dem Verurteil- ten frühestens am 30. Mai 1995 mitgeteilt. Aus diesen Gründen ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Wiederaufnahmegesuch einzutreten.