Wenn nun aus Sicht der Strafverfolgungs- behörden keine Gründe erkennbar sind zur Gewährung des freien Geleits und der Gesuchsteller sich nur einer allfälligen Verhaftung bei der Einreise in die Schweiz entziehen will, muss das Kantonsgericht nach Ausübung das pflichtgemässen Ermessens dieses Gesuch abweisen. Wenn dem in Abwe- senheit Verurteilten nur unter der Gefahr der Verhaftung und ohne weitere Gründe das Recht zugestanden würde, unter freiem Geleit die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zu verlangen, so würde dies zu einer Privilegierung eines sich im Ausland befindenden Verurteilten führen, der im Kontumazverfahren schuldig gesprochen wurde. 3. a) Gemäss Art.