freien Geleits nur auf der Seite des im Kontumazverfahren Verurteilten. Das Kantonsgericht muss aber gemäss Art. 80 Abs. 4 StPO eine Interessenabwägung vornehmen. Wenn nun aus Sicht der Strafverfolgungs- behörden keine Gründe erkennbar sind zur Gewährung des freien Geleits und der Gesuchsteller sich nur einer allfälligen Verhaftung bei der Einreise in die Schweiz entziehen will, muss das Kantonsgericht nach Ausübung das pflichtgemässen Ermessens dieses Gesuch abweisen.