Denn schon die Beurteilung im Abwesenheitsverfahren setzte voraus, dass auch ohne er- neute Befragung des Angeschuldigten vor Kantonsgericht ein rechtsgenüglicher Beweis für die Verurteilung erbracht sowie die Sanktion sachgerecht bestimmt werden konnte. Dass P ohne die Gefahr einer Verhaftung nicht mehr in die Schweiz einreisen kann, ist neben der im Kontumazverfahren ergangenen Verurteilung auf die Missachtung der in der am 25. März 1994 ausgestellten Kautionsverfügung aufgestellten Auflagen zurückzuführen, wo er sich verpflichtete, jederzeit vor Gericht zu erscheinen oder sich zur Erstehung einer Freiheitsstrafe zu stellen. Somit liegt das Interesse auf Ge- währung des