Auch aus der Optik der Staatsanwaltschaft sind keine Argumente er- kennbar, die für die Gewährung des freien Geleits sprechen würden, konn- te doch die eröffnete Strafuntersuchung gegen P zum Abschluss gebracht und der Angeklagte im Kontumazverfahren beurteilt werden. Denn schon die Beurteilung im Abwesenheitsverfahren setzte voraus, dass auch ohne er- neute Befragung des Angeschuldigten vor Kantonsgericht ein rechtsgenüglicher Beweis für die Verurteilung erbracht sowie die Sanktion sachgerecht bestimmt werden konnte.