70 des Gerichtes keine neuen Tatsachen mehr zu erwarten, die einen Verzicht auf Verhaftung beziehungsweise auf die Anordnung der Sicherungshaft während der Durchführung des ordentlichen Verfahrens rechtfertigen könn- ten. Auch aus der Optik der Staatsanwaltschaft sind keine Argumente er- kennbar, die für die Gewährung des freien Geleits sprechen würden, konn- te doch die eröffnete Strafuntersuchung gegen P zum Abschluss gebracht und der Angeklagte im Kontumazverfahren beurteilt werden.