Beispielsweise kann ein lan- desabwesender Angeschuldigter unter Umständen daran interessiert sein, sich formlos einem Strafverfahren in der Schweiz zu unterziehen. Dies führt in aller Regel für die Strafverfolgungsorgane zu einer wesentlichen Verein- fachung des Verfahrens, da aufwendige Rechtshilfemassnahmen entfallen (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 5.357). b) In diesem Verfahren erkennt das Kantonsgericht keine Gründe, die für die Gewährung des freien Geleits und somit zum Verzicht der Ver- haftung von P beim Betreten des schweizerischen