Diese Bestimmung ist eine reine Kann- Vorschrift, die nicht zu einer Bevorzugung eines Angeschuldigten gegenüber andern führen darf (Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1981, 5.96). Dabei ist eine Interes- senabwägung zwischen der Anwesenheit eines sich im Ausland befindenden Prozessbeteiligten während des Gerichtsverfahrens und dem Verzicht auf eine Verhaftung beim Betreten des schweizerischen Hoheitsgebietes gegen- über dem Verzicht des Angeschuldigten auf freiwillige Teilnahme an Prozesshandlungen in der Schweiz vorzunehmen. Beispielsweise kann ein lan- desabwesender Angeschuldigter unter Umständen daran interessiert sein, sich formlos einem Strafverfahren in der Schweiz zu unterziehen.