Erwägungen: 2. a) P verbindet das Wiederaufnahmegesuch nach Art. 123 StPO mit dem Begehren um freies Geleit. Gemäss Art. 101 StPO ist der Präsident vom Eingang der Anklageschrift an für das weitere Verfahren zuständig. Deshalb kann das Kantonsgericht in diesem Verfahren auch abschliessend über die Gewährung von freiem Geleit gemäss Art. 80 Abs. 4 StPO ent- scheiden. Diese Bestimmung ist eine reine Kann- Vorschrift, die nicht zu einer Bevorzugung eines Angeschuldigten gegenüber andern führen darf (Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1981, 5.96).