{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-14_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763c42af9379c9963fb0b5bb4b65c0052f264e0f0a876def0ab2a704db19582a14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763c42af9379c9963fb0b5bb4b65c0052f264e0f0a876def0ab2a704db19582a14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_14", "Checksum": "f9b8db3582d56ce5fb2782ab0573333f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:50", "Checksum": "1625c2c90ba026b5d44d880316c4cb72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 14\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n72\nzur ersten Hauptverhandlung schuldhaft keine Folge geleistet hat.\nLeistet der Angeklagte der Vorladung zur neuen Hauptverhandlung\nunentschuldigt keine Folge, so wird das Wiederaufnahmegesuch\ngemäss Art. 123 Abs. 4 StPO als erledigt abgeschrieben.\nMit der am 1. Dezember 1995 an Rechtsanwalt X gerichteten\nFax-Mitteilung bekräftigte P die schon im Wiederaufnahmebegehren vom\nB. Juni 1995 vorgebrachte Bedingung, dass er nicht vor Gericht\nerscheinen werde, falls er nicht freies Geleit gemäss Art.80 Abs.4\nStPO erhalte. Am\n15. Dezember 1995 bestätigte der Verurteilte nochmals dem\nKantonsge- richtspräsidium Graubünden, dass er an seinem Gesuch zur\nDurchführung des ordentlichen Verfahrens festhalte unter der Zusage,\ndass er während dem Zeitraum des Prozesses auf schweizerischem\nHoheitsgebiet nicht mit einer Verhaftung rechnen müsse.\nc) Mit der unmissverständlich geäusserten Absicht, dass P\nohne\nGewährung des freien Geleits nicht vor Gericht erscheinen werde und\nun- ter Berücksichtigung der Ablehnung seines Gesuches um freies\nGeleit, sind die Voraussetzungen zur Ansetzung eines ordentlichen\nVerfahrens gemäss Art. 123 StPO nicht gegeben. Die Durchführung des\nordentlichen Verfah- rens setzt nämlich voraus, dass der in einem\nAbwesenheitsverfahren Verur- teilte bereit ist, auch vor Gericht zu\nerscheinen. Das durch das Wiederauf- nahmebegehren beantragte\nordentliche Verfahren setzt die Anwesenheit des Beurteilten voraus.\nAndernfalls müsste nochmals ein Abwesenheits- urteil ergehen, was\nArt. 123 StPO ausschliesst, da es sonst der Angeklagte in der Hand\nhätte, das Spiel beliebig oft zu wiederholen (vgl. ZR 1976 Bd. 75 Nr. 97).\nNachdem P auf die bereits vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden am 6. Dezember 1995 abgelehnte Bedingung auf freies Geleit\nbe- harrt, muss das Wiederaufnahmegesuch als erledigt abgeschrieben\nwerden, was zur Folge hat, dass das Abwesenheitsurteil gemäss Art. 123\nAbs. 4 StPO in Rechtskraft erwächst. Denn ein im Kontumazverfahren\nVerurteilter hat keine Möglichkeit, die Durchführung des ordentlichen\nGerichtsverfahrens an die Bedingung der Gewährung des freien Geleits\nzu knüpfen. Weil das Kantonsgericht das Gesuch um freies Geleit\nabgelehnt hat, ist nur noch über die allfällige Durchführung des\nordentlichen Verfahrens zu entscheiden. Wenn aber das Gericht auf das\nBegehren um Durchführung des ordentli- chen Verfahrens nicht eintritt,\nweil der Angeklagte ohne genügenden Ent- schuldigungsgrund nicht zur\nHauptverhandlung erscheinen würde, so hat es damit sein Bewenden mit\ndem Abwesenheitsurteil. P hat durch das angekündigte Ausbleiben vor\nGericht sein Recht auf Durchführung des or- dentlichen Verfahrens\n73\nverwirkt. So wie jedes Rechtsmittel gegen einen Ent- scheid nur einmal\nergriffen werden kann, so steht auch dem im Kontumaz- verfahren\nVerurteilten das Recht auf Überführung der Sache in das\nordentliche Verfahren nur einmal zu, wenn er sich unentschuldigt\nweigert,\n\n74\ndurch seine persönliche Anwesenheit im ordentlichen Verfahren vor Gericht mitzuwirken (vgl. ZR 1976 Band 75 Nr. 97).\nd) Weil die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 3 StPO zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens - wie oben ausgeführt - nicht gegeben\nsind, beschliesst das Kantonsgericht Graubünden, das Wiederaufnahmegesuch als erledigt abzuschreiben. Somit erwächst das am 30. Mai 1995 ergangene Kontumazurteil des Kantonsgerichtes von Graubünden definitiv in\nRechtskraft.\nSF 28/94 Beschluss vom 16. Januar 1996\n\n72\n"}