{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-14_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763c42af9379c9963fb0b5bb4b65c0052f264e0f0a876def0ab2a704db19582a14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763c42af9379c9963fb0b5bb4b65c0052f264e0f0a876def0ab2a704db19582a14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_14", "Checksum": "f9b8db3582d56ce5fb2782ab0573333f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:50", "Checksum": "1625c2c90ba026b5d44d880316c4cb72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 14\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nb) Strafurteile\n\n14 - Verfahren gegen Abwesende (Art. 123 StPO); Wiederaufnahme unter der Bedingung freien Geleits?\n- Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten zum Entscheid\nüber die Gewährung des freien Geleits (Art. 101 StPO)\n( Erw. 2 a).\n- Voraussetzungen für die Gewährung des freien Geleits\n(Art. 80 Abs. 4 StPO) (Erw. 2).\n- Auf ein Wiederaufnahmegesuch unter der Bedingung\nder (abgelehnten) Gewährung des freien Geleits ist\nnicht einzutreten, mit der Folge, dass das Abwesenheitsurteil gemäss Art. 123 Abs. 4 StPO in Rechtskraft\nerwächst (Erw. 3).\n\nErwägungen:\n2. a) P verbindet das Wiederaufnahmegesuch nach Art. 123\nStPO mit dem Begehren um freies Geleit. Gemäss Art. 101 StPO ist der\nPräsident vom Eingang der Anklageschrift an für das weitere Verfahren\nzuständig. Deshalb kann das Kantonsgericht in diesem Verfahren auch\nabschliessend über die Gewährung von freiem Geleit gemäss Art. 80\nAbs. 4 StPO ent- scheiden. Diese Bestimmung ist eine reine Kann-\nVorschrift, die nicht zu einer Bevorzugung eines Angeschuldigten\ngegenüber andern führen darf (Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur\n1981, 5.96). Dabei ist eine Interes- senabwägung zwischen der\nAnwesenheit eines sich im Ausland befindenden Prozessbeteiligten\nwährend des Gerichtsverfahrens und dem Verzicht auf eine Verhaftung\nbeim Betreten des schweizerischen Hoheitsgebietes gegen- über dem\nVerzicht des Angeschuldigten auf freiwillige Teilnahme an Prozesshandlungen in der Schweiz vorzunehmen. Beispielsweise kann ein\nlan- desabwesender Angeschuldigter unter Umständen daran\ninteressiert sein, sich formlos einem Strafverfahren in der Schweiz zu\nunterziehen. Dies führt in aller Regel für die Strafverfolgungsorgane zu\neiner wesentlichen Verein- fachung des Verfahrens, da aufwendige\nRechtshilfemassnahmen entfallen (vgl. Oberholzer, Grundzüge des\nStrafprozessrechts, Bern 1994, 5.357).\nb) In diesem Verfahren erkennt das Kantonsgericht keine\nGründe, die für die Gewährung des freien Geleits und somit zum\nVerzicht der Ver- haftung von P beim Betreten des schweizerischen\n\n69\nHoheitsgebietes sprechen könnten. Denn im Verlaufe des\nUntersuchungsverfahrens konnte sich P zum Tatvorwurf und zum\nBeweisverfahren äussern. Somit sind aus der Sicht\n\n70\ndes Gerichtes keine neuen Tatsachen mehr zu erwarten, die einen\nVerzicht auf Verhaftung beziehungsweise auf die Anordnung der\nSicherungshaft während der Durchführung des ordentlichen Verfahrens\nrechtfertigen könn- ten. Auch aus der Optik der Staatsanwaltschaft sind\nkeine Argumente er- kennbar, die für die Gewährung des freien Geleits\nsprechen würden, konn- te doch die eröffnete Strafuntersuchung gegen\nP zum Abschluss gebracht und der Angeklagte im Kontumazverfahren\nbeurteilt werden. Denn schon die Beurteilung im\nAbwesenheitsverfahren setzte voraus, dass auch ohne er- neute\nBefragung des Angeschuldigten vor Kantonsgericht ein rechtsgenüglicher Beweis für die Verurteilung erbracht sowie die Sanktion\nsachgerecht bestimmt werden konnte. Dass P ohne die Gefahr einer\nVerhaftung nicht mehr in die Schweiz einreisen kann, ist neben der im\nKontumazverfahren ergangenen Verurteilung auf die Missachtung der\nin der am 25. März 1994 ausgestellten Kautionsverfügung\naufgestellten Auflagen zurückzuführen, wo er sich verpflichtete,\njederzeit vor Gericht zu erscheinen oder sich zur Erstehung einer\nFreiheitsstrafe zu stellen. Somit liegt das Interesse auf Ge- währung des\nfreien Geleits nur auf der Seite des im Kontumazverfahren\nVerurteilten. Das Kantonsgericht muss aber gemäss Art. 80 Abs. 4 StPO\neine Interessenabwägung vornehmen. Wenn nun aus Sicht der\nStrafverfolgungs- behörden keine Gründe erkennbar sind zur\nGewährung des freien Geleits und der Gesuchsteller sich nur einer\nallfälligen Verhaftung bei der Einreise in die Schweiz entziehen will,\nmuss das Kantonsgericht nach Ausübung das pflichtgemässen\nErmessens dieses Gesuch abweisen. Wenn dem in Abwe- senheit\nVerurteilten nur unter der Gefahr der Verhaftung und ohne weitere\nGründe das Recht zugestanden würde, unter freiem Geleit die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zu verlangen, so würde dies zu\neiner Privilegierung eines sich im Ausland befindenden Verurteilten\nführen, der im Kontumazverfahren schuldig gesprochen wurde.\n3. a) Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO kann ein im\nAbwesenheitsver- fahren Verurteilter innert sechzig Tagen, seit er von\ndem gegen ihn ausge- fällten Urteil Kenntnis erhalten hat und in der\nLage ist, sich zu stellen, beim urteilenden Gericht die Aufhebung des\nAbwesenheitsurteils und die Durch- führung des ordentlichen\nGerichtsverfahrens verlangen. P stellte am 8. Juni 1995 das Gesuch um\nWiederaufnahme. Somit wurde die angesetzte Frist von sechzig Tagen\neingehalten, denn das Kontumazurteil wurde dem Verurteil- ten\nfrühestens am 30. Mai 1995 mitgeteilt. Aus diesen Gründen ist auf das\nfrist- und formgerecht eingereichte Wiederaufnahmegesuch einzutreten.\nb) Bei frist- und formgerecht eingereichten Wiederaufnahmebegeh-\n71\nren setzt der Gerichtspräsident gemäss Art. 123 Abs. 3 StPO eine neue\nVer- handlung an, wobei er die Durchführung des ordentlichen\nVerfahrens von einer angemessenen Vorschussleistung für die bisher\nergangenen Verfah- renskosten abhängig machen kann, wenn der\nGesuchsteller der Vorladung\n\n"}