Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Berufung nicht ein- getreten werden kann. Vielmehr hat das vorinstanzliche Verfahren seinen wie im angefochtenen Urteil dargelegten Fortgang zu nehmen. Das ange- fochtene Teilurteil der Vorinstanz kann somit frühestens gleichzeitig mit dem noch zu fällenden Endurteil angefochten werden. In diesem Zeitpunkt können denn auch sämtliche Dispositivpunkte, mithin auch jene des vorlie- genden Teilurteils, zum Gegenstand eines allfälligen Berufungsverfahrens gemacht werden. ZF 26/96 Urteil vom 16. Juli 1996 68