67 193 ff., Erw. 8 zu beurteilenden Fall - die Frage der Entschädigung nicht in ein besonderes, gänzlich separates Verfahren verwiesen hat, sondern ohne nochmaliges Vermittlungsbegehren zur Frage der Entschädigung lediglich ein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet wurde. Folgerichtig hat sie deshalb auch den (deklaratorischen) Eintrag dieser Dienstbarkeit im L.-+S.- Register bis zur (rechtskräftigen) Festsetzung der Entschädigung aufge- schoben. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Berufung nicht ein- getreten werden kann.