Indem die Vorinstanz hingegen über die festzusetzende Entschädigung noch nicht ge- urteilt und diesbezüglich einen weiteren Schriftenwechsel angeordnet hat, ergibt sich zum andern offensichtlich, dass noch kein Endentscheid vorliegt. Zwar wurde das von der Vorinstanz eingeschlagene Vorgehen nicht, wie etwa Art. 94 ZPO vorsieht, vorgängig angeordnet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Bezirksgericht lediglich ein noch nicht prozesserledigendes Teilurteil erlassen hat. Ein anfechtbares Urteil liegt nämlich erst vor, wenn auch bezüglich der Entschädigung ein Entscheid vorliegt. Dies gilt vorliegendenfalls auch deshalb, weil die Vorinstanz - anders als im BGE 78 II