Daraus lässt sich nun zweierlei ableiten. In- dem sich das Bezirksgericht als Gesamtgericht für sachlich zuständig erklär- te, ging es stillschweigend in dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit von einem Streitwert von über Fr. 8000.- aus. Dieser Feststellung kann sich das Kantonsgericht anschliessen, weshalb es sich vorliegendenfalls zweifels- ohne um eine grundsätzlich berufungsfähige Streitigkeit handelt. Indem die Vorinstanz hingegen über die festzusetzende Entschädigung noch nicht ge- urteilt und diesbezüglich einen weiteren Schriftenwechsel angeordnet hat, ergibt sich zum andern offensichtlich, dass noch kein Endentscheid vorliegt.