2. Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil vom 26. August 1995 die Eigentumsfreiheitsklage des S. abgewiesen und in teilweiser Gut- heissung der (konnexen) Widerklage des H. entschieden, dass diesem eine Dienstbarkeit im Sinne eines unterirdischen Grenzüberbaurechts für die Beibehaltung und Erneuerung der bestehenden Tankanlage richterlich zu- gesprochen werde. Über die Frage der Entschädigung wurde ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Daraus lässt sich nun zweierlei ableiten.