Somit muss zunächst geprüft werden, ob das Urteil der Vorinstanz bereits im heutigen Zeitpunkt angefochten werden kann oder ob nicht viel- mehr das Verfahren vor dem Bezirksgericht fortgesetzt und die für die ge- richtliche Zusprechung der Dienstbarkeit zu leistende Entschädigung festgesetzt werden muss, so dass erst dieses Urteil gesamthaft an die ent- sprechende Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann. Diese Frage ist von Amtes wegen zu prüfen, so dass es unerheblich ist, dass der Beru- fungsbeklagte nicht einen entsprechenden Nichteintretensantrag gestellt hat, sondern in seiner Berufungsantwort vom 8. Juli 1996 lediglich kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen liess.