andernfalls wird das Verfahren fortge- setzt. Rechtsmittel sind nur gegen prozesserledigende Urteile möglich, mit- hin nur im erstgenannten Fall. b) Somit muss zunächst geprüft werden, ob das Urteil der Vorinstanz bereits im heutigen Zeitpunkt angefochten werden kann oder ob nicht viel- mehr das Verfahren vor dem Bezirksgericht fortgesetzt und die für die ge- richtliche Zusprechung der Dienstbarkeit zu leistende Entschädigung festgesetzt werden muss, so dass erst dieses Urteil gesamthaft an die ent- sprechende Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann.