94 ZPO, einer Rege- 66 Jung, welche mit der seit dem 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Revision der Bündner Zivilprozessordnung neu eingeführt wurde. Nach dieser Be- stimmung können nämlich Gerichtsverhandlungen auch zum Entscheid über materiellrechtliche Teilfragen, insbesondere betreffend Verjährung, Aktiv- oder Passivlegitimation durchgeführt werden, wenn anzunehmen ist, das Verfahren lasse sich dadurch vereinfachen. Über den Weiterzug eines in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheides regelt Abs.2 und 3 der genannten Bestimmung was folgt: Weist das Gericht die Klage in diesem Verfahren ab, erlässt es ein Urteil; andernfalls wird das Verfahren fortge- setzt.