Erwägungen: 1.a) Gegen Urteile des Bezirksgerichtes im Sinne von Art. 19 ZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden (Art. 218 ZPO). Auch wenn es die bündnerische Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich er- wähnt, ist dieses Rechtsmittel - wie im übrigen auch die Beschwerde in nicht berufungsfähigen Fällen - ausschliesslich gegen materiellrechtliche Endent- scheide möglich. Dies ergibt sich sinngemäss aus Art. 94 ZPO, einer Rege- 66 Jung, welche mit der seit dem 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Revision der Bündner Zivilprozessordnung neu eingeführt wurde.