klar bezeichnet werden. Wie den Zeugenaussagen zu entnehmen ist, fand die Besprechung zwischen den Vertretern der Versicherung und dem An- tragsteller in ruhiger Atmosphäre und ohne irgendwelche störenden äusse- ren Einflüsse statt. Die zum Zeitpunkt der Zusammenkunft geschlossene Bar als Besprechungsort kann unter den von den Zeugen beschriebenen Umständen nicht als ungeeignet angesehen werden. Zudem ist belegt, dass auch die Sprachverständigung für den Antragsteller kein Problem darstell- te.