{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-13_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976500940063cb7d3891db61daea4527e33c8d79c31c9c0cdf0b0105731d2fdda4eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976500940063cb7d3891db61daea4527e33c8d79c31c9c0cdf0b0105731d2fdda4eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_13", "Checksum": "4ba532f8be391fa2d963920bad6b50dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:12", "Checksum": "a5061240ecd11b18b0281965cc5a7fd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 13\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nklar bezeichnet werden. Wie den Zeugenaussagen zu entnehmen ist,\nfand die Besprechung zwischen den Vertretern der Versicherung und\ndem An- tragsteller in ruhiger Atmosphäre und ohne irgendwelche\nstörenden äusse- ren Einflüsse statt. Die zum Zeitpunkt der\nZusammenkunft geschlossene Bar als Besprechungsort kann unter den\nvon den Zeugen beschriebenen Umständen nicht als ungeeignet\nangesehen werden. Zudem ist belegt, dass auch die\nSprachverständigung für den Antragsteller kein Problem darstell- te.\nDas Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Versicherung kein\nVerschulden an der unrichtigen Beantwortung der Frage 9.6 des\nFragebo- gens angelastet werden kann.\nEs kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Versicherer die\nverschwiegene Tatsache gekannt hat oder hätte kennen sollen. Auch\nanhand der Beantwortung der Fragen 9.7 und 9.8 musste sich die\nVersicherung nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu treffen.\nEntgegen den Aus- führungen der Berufungsklägerin bestanden für die\nVersicherung und Be- rufungsbeklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass\nder Antragsteller nicht gänzlich gesund war. Gesamthaft gesehen liess\nder Antragsteller mit seinen Antworten tatsächlich den Eindruck\nentstehen, mit seiner Gesundheit sei al- les in Ordnung. Davon durfte die\nVersicherung in guten Treuen ausgehen und von weiteren Abklärungen\nabsehen.\nAus dem Gesagten erhellt, dass die Versicherung zum Vertragsrücktritt berechtigt war. Dies erfolgte innert der in Art. 6 VVG statuierten,\nvier- wöchigen Verwirkungsfrist seit Kenntnisnahme der\nAnzeigepflichtverlet- zung und somit rechtzeitig.\nZF 93/95 Urteil vom 8. Januar 1996\n\n13 - Entscheid über Teilfragen; Rechtsmittel (Art. 94 ZPO). Der\nEntscheid, mit welchem das Gericht gestützt auf Art. 674\nAbs. 3 ZGB dem Beklagten ein Überbaurecht zuspricht\nund einen zweiten Schriftenwechsel zur Frage der Entschädigung anordnet, stellt ein Teilurteil dar, gegen welches gemäss Art. 94 Abs. 3 ZPO (noch) kein Rechtsmittel\ngegeben ist.\n\nErwägungen:\n1.a) Gegen Urteile des Bezirksgerichtes im Sinne von Art. 19\nZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden (Art.\n218 ZPO). Auch wenn es die bündnerische Zivilprozessordnung nicht\nausdrücklich er- wähnt, ist dieses Rechtsmittel - wie im übrigen auch die\nBeschwerde in nicht berufungsfähigen Fällen - ausschliesslich gegen\nmateriellrechtliche Endent- scheide möglich. Dies ergibt sich\nsinngemäss aus Art. 94 ZPO, einer Rege-\n66\nJung, welche mit der seit dem 1. Januar 1986 in Kraft getretenen\nRevision der Bündner Zivilprozessordnung neu eingeführt wurde.\nNach dieser Be- stimmung können nämlich Gerichtsverhandlungen\nauch zum Entscheid über materiellrechtliche Teilfragen, insbesondere\nbetreffend Verjährung, Aktiv- oder Passivlegitimation durchgeführt\nwerden, wenn anzunehmen ist, das Verfahren lasse sich dadurch\nvereinfachen. Über den Weiterzug eines in einem solchen Verfahren\nergangenen Entscheides regelt Abs.2 und 3 der genannten Bestimmung\nwas folgt: Weist das Gericht die Klage in diesem Verfahren ab, erlässt\nes ein Urteil; andernfalls wird das Verfahren fortge- setzt. Rechtsmittel\nsind nur gegen prozesserledigende Urteile möglich, mit- hin nur im\nerstgenannten Fall.\nb) Somit muss zunächst geprüft werden, ob das Urteil der\nVorinstanz bereits im heutigen Zeitpunkt angefochten werden kann oder\nob nicht viel- mehr das Verfahren vor dem Bezirksgericht fortgesetzt\nund die für die ge- richtliche Zusprechung der Dienstbarkeit zu\nleistende Entschädigung festgesetzt werden muss, so dass erst dieses\nUrteil gesamthaft an die ent- sprechende Rechtsmittelinstanz\nweitergezogen werden kann. Diese Frage ist von Amtes wegen zu\nprüfen, so dass es unerheblich ist, dass der Beru- fungsbeklagte nicht\neinen entsprechenden Nichteintretensantrag gestellt hat, sondern in\nseiner Berufungsantwort vom 8. Juli 1996 lediglich kostenfällige\nAbweisung der Berufung beantragen liess.\n2. Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil vom 26.\nAugust\n1995 die Eigentumsfreiheitsklage des S. abgewiesen und in teilweiser\nGut- heissung der (konnexen) Widerklage des H. entschieden, dass\ndiesem eine Dienstbarkeit im Sinne eines unterirdischen\nGrenzüberbaurechts für die Beibehaltung und Erneuerung der\nbestehenden Tankanlage richterlich zu- gesprochen werde. Über die\nFrage der Entschädigung wurde ein weiterer Schriftenwechsel\nangeordnet. Daraus lässt sich nun zweierlei ableiten. In- dem sich das\nBezirksgericht als Gesamtgericht für sachlich zuständig erklär- te, ging es\nstillschweigend in dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit von\neinem Streitwert von über Fr. 8000.- aus. Dieser Feststellung kann sich\ndas Kantonsgericht anschliessen, weshalb es sich vorliegendenfalls\nzweifels- ohne um eine grundsätzlich berufungsfähige Streitigkeit\nhandelt. Indem die Vorinstanz hingegen über die festzusetzende\nEntschädigung noch nicht ge- urteilt und diesbezüglich einen weiteren\nSchriftenwechsel angeordnet hat, ergibt sich zum andern offensichtlich,\ndass noch kein Endentscheid vorliegt. Zwar wurde das von der\nVorinstanz eingeschlagene Vorgehen nicht, wie etwa Art. 94 ZPO\nvorsieht, vorgängig angeordnet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das\nBezirksgericht lediglich ein noch nicht prozesserledigendes Teilurteil\nerlassen hat. Ein anfechtbares Urteil liegt nämlich erst vor, wenn auch\nbezüglich der Entschädigung ein Entscheid vorliegt. Dies gilt vorliegendenfalls auch deshalb, weil die Vorinstanz - anders als im BGE 78\nII\n\n"}