Entgegen den Aus- führungen der Berufungsklägerin bestanden für die Versicherung und Be- rufungsbeklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht gänzlich gesund war. Gesamthaft gesehen liess der Antragsteller mit seinen Antworten tatsächlich den Eindruck entstehen, mit seiner Gesundheit sei al- les in Ordnung. Davon durfte die Versicherung in guten Treuen ausgehen und von weiteren Abklärungen absehen. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Versicherung zum Vertragsrücktritt berechtigt war. Dies erfolgte innert der in Art. 6 VVG statuierten, vier- wöchigen Verwirkungsfrist seit Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverlet- zung und somit rechtzeitig.