darstell- te. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Versicherung kein Verschulden an der unrichtigen Beantwortung der Frage 9.6 des Fragebo- gens angelastet werden kann. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder hätte kennen sollen. Auch anhand der Beantwortung der Fragen 9.7 und 9.8 musste sich die Versicherung nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu treffen. Entgegen den Aus- führungen der Berufungsklägerin bestanden für die Versicherung und Be- rufungsbeklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht gänzlich gesund war.