In Art. 8 VVG sind diejenigen Tatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen der Versicherer trotz Anzeigepflichtverletzung nicht vom Vertra- ge zurücktreten darf. Zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob der Versicherer die Verschweigung oder die unrichtigen Angaben veranlasst hat (Abs. 1 Ziff. 68 1) oder ob der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Abs. 1 Ziff. 2). Wie bereits oben dargelegt, muss die dem Verstorbenen vorgelegte Frage 9.6 (Medikamenteneinnahme) ihrem Inhalt nach als eindeutig und