Mit seinen Angaben hat der Antragsteller vielmehr ein für ihn günstiges Gesundheitsbild gezeichnet, welches in Wirklichkeit nicht bestanden hatte. Ohne Zweifel war er sich seiner Krankheit bewusst, weshalb sogar die Frage nach speziellen Behandlungen im Zusammenhang mit der Frage nach der Medikamenteneinnahme mit «ja» hätte beantwortet werden müssen. Das Gericht kommt aus den dargelegten Gründen zum Schluss, dass der Verstorbene seine Anzeigepflicht verletzt hat. c) In Art. 8 VVG sind diejenigen Tatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen der Versicherer trotz Anzeigepflichtverletzung nicht vom Vertra- ge zurücktreten darf.