Er wusste unzweifelhaft um diese gesundheitliche Störung. Zudem muss die Hypertonie als Krankheit bezeichnet werden, die er bei ernsthaftem Nachdenken als solche hätte erkennen müssen. Irrelevant ist, ob die Be- handlung dieser Krankheit als spezielle Behandlung gemäss Frage 9.6 zu be- trachten ist. Der Antragsteller hätte unter den gegebenen Umständen auf jeden Fall im Rahmen der Fragen 9.6-9.8 auf diese Gefahrstatsache hin- weisen müssen. Mit seinen Angaben hat der Antragsteller vielmehr ein für ihn günstiges Gesundheitsbild gezeichnet, welches in Wirklichkeit nicht bestanden hatte.