Die Frage nach der Verletzung der besagten Pflicht beurteilt sich ver- schuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien (BGE 116 V 227). Tatsächlich stand der verstorbene Ehemann der Klägerin seit 1988 in ärztlicher Behandlung wegen Hypertonie und musste deswegen täglich Medikamente einnehmen. Nach dem Wortlaut von Art. 4 und Art. 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechen- der Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen.