65 falls nach dem allgemeinen Gesundheitszustand gefragt wird. Die Fragestellung im zitierten Entscheid ist mit derjenigen im beklagtischen Frage- bogen nicht vergleichbar. Der Entscheid ist folglich für den vorliegenden Fall irrelevant. Wie der Zeugenaussage des behandelnden Arztes zu ent- nehmen ist, muss die Hypertonie als bedeutungsvolle Krankheit betrachtet werden und dies auch dann, wenn sie behandelt wird. Der Hinweis auf die- se gesundheitliche Störung hätte die Versicherung somit mit Sicherheit zu weiteren Abklärungen im Rahmen des Vertragsabschlusses bewogen.