Diesen Beweis des Gegenteils vermochte sie vorliegend nicht zu erbringen. Insbe- sondere ist es für die Frage der Erheblichkeit der Gefahrentatsache nicht entscheidend, ob sich der Versicherungsnehmer subjektiv wohl fühlte oder nicht, und ebensowenig, dass die behandelte Hypertonie kein Risiko dar- stellen soll. Auch das vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zitierte Bundesgerichtsurteil vom 20. Juni 1989, wonach die Frage nach einer «län- geren ärztlichen Behandlung» als zweideutig qualifiziert wurde, überzeugt nicht. Tatsächlich war diese Frage ohne weitergehende