Trifft dann auch nur eine dieser Möglichkeiten zu, ist die entsprechende Frage insgesamt mit «ja» zu beantworten. Die Frage 9.6 darf aus diesem Grunde trotz der Aufteilung in zwei ihrem Inhalt nach unmissverständliche Fragen als klar und unzweideutig bezeichnet werden. Der Vermutung von Art. 4 Abs. 3 VVG folgend kann somit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Medikamenteneinnahme sowie die Hypertoniebehandlung als erheblich im Sinne der erwähnten Gesetzesbe- stimmung zu betrachten sind. Das Gegenteil wäre nur der Fall, wenn die Be- rufungsklägerin die Vermutung von Art. 4 Abs. 3 VVG widerlegt. Diesen Beweis des Gegenteils vermochte sie vorliegend nicht zu erbringen.