, N 1232). Keinesfalls darf die Regel «in dubio contra stipulatorem» angewendet werden, weil die Auslegung streitig ist (Gauch, a.a.O., N1232). Die Tatsache, dass der Punkt 9.6 des Fragebogens zwei unterschied- lich beantwortbare Teilfragen enthält, vermag an der Vermutung des Art. 4 Abs. 3 VVG nichts zu ändern. Wie unter Ziffer 4 b) zu zeigen sein wird, ist es durchaus üblich, dem Antragsteller innerhalb einer Frage mehrere Mög- lichkeiten offenzulassen. Trifft dann auch nur eine dieser Möglichkeiten zu, ist die entsprechende Frage insgesamt mit «ja» zu beantworten.