Dass der Inhalt der beiden Teilfragen unklar sei, behauptet der Berufungskläger nicht. Er sieht die Zweideutigkeit vielmehr in der Tatsache, dass zwei verschiedene, unterschiedlich beantwortbare Fragen gestellt wer- den. Erweist sich der Inhalt der Fragen aber als unmissverständlich, so hilft dem Kläger auch die Berufung auf die Unklarheitsregel «in dubio contra sti- pulatorem» nicht weiter, kommt doch die Unklarheitsregel nur dann zur An- wendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen und der bestehende Zweifel nicht anders behoben werden kann (BGE 110 II 146 zit. in: Gauch, Allgemeiner Teil OR, Zürich 5. Auflg., N 1232).